Satzung
Förderverein Heimatmuseum Rambin e. V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Heimatmuseum Rambin e. V.“. Der Verein wurde am 10.09.1996 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund unter VR 4016 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rambin.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Hauptziel und Zweck des Vereins bestehen in der Unterstützung
aller Bemühungen und Aktivitäten
- zur Erhaltung, Erweiterung und kulturellen Nutzung des Museums und
seiner Einrichtungen,
- zur Erforschung der Geschichte historischer Objekte in der Gemeinde
Rambin,
- zum Erhalt, zur Sanierung und Pflege der Exponate,
- in der museumspädagogischen Arbeit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Finanzierung
Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, Schenkungen und andere freiwillige Zuwendungen und durch Gemeinde-, Landes-, Bundes-, und EG- Mittel. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren legt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Finanzordnung fest.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
2. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die im Sinne des § 2 für Ziel und Zweck des Vereins tätig sind, den Verein unterstützen und die Mitgliedsbeiträge gemäß der Finanzordnung des Vereins entrichten.
3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Vorschläge dazu unterbreitet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Vorschläge ab.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, besteht kein Anspruchsrecht. Die Ablehnung braucht nicht begründet werden.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Mitgliedes durch den Vorstand. Sie endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Ausschluss oder durch Austritt. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Kalenderjahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand gekündigt wird.
6. Ein Ausschluss von Mitgliedern kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind
- vereinsschädigendes Verhalten,
- Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten und
- Beitragsrückstände länger als ein Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den
Verein.
§ 7 Datenschutzbestimmungen
Mit Aufnahme der Mitgliedschaft stimmt das Mitglied der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, entsprechend den Bestimmungen der DSGVO für Archivierung und Öffentlichkeitsarbeit, in Wort und Bild zu. Die Mitglieder können schriftlich den Veröffentlichungen widersprechen.
Die Daten werden digital auf den Datenverarbeitungsgeräten der Berechtigten gespeichert und vor dem Zugriff Dritter durch Kennwort geschützt. Auf allen Geräten ist Antivirenschutz installiert. Mit Beendigung der Mitgliedschaft am Ende des Jahres werden alle Daten gelöscht.
§ 8 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben gebildet werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und der Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verändert werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss auch auf Verlangen von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt die grundsätzlichen Aufgaben:
- Arbeitsprogramme
- Satzungsänderungen
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Ausschlüsse
- Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die nicht erschienenen Mitglieder können sich schriftlich an jeder Beschlussfassung beteiligen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom Protokollführer/ von der Protokollführerin und von dem Vorstandsvorsitzenden/der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen.
6. Die Jahreshauptversammlung wird im ersten Monat des darauffolgenden Jahres durchgeführt. Sie entlastet den Vorstand für das zurückliegende Geschäftsjahr.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, dem/der Vorsitzenden, seinem/er Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Über die Verteilung der Ämter entscheidet der Vorstand.
2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder, wenn der Vorstand vor dem Ausscheiden nur aus 3 Mitgliedern bestand, unverzüglich zu veranlassen, dass von der Mitgliederversammlung ein drittes Vorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode gewählt wird.
3. Der Vorstand erledigt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu den Angelegenheiten des Vorstandes gehören
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Arbeit Ausschüsse bestellen.
5. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.
§ 11 Kassenprüfung
Der/die Kassenprüfer/in wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Er/sie erstattet der Jahreshauptversammlung Bericht über die Prüfung des Rechnungswesens im vorangegangenen Geschäftsjahr.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer einzig zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins der Gemeinde Rambin zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Öffentliche Bekanntmachung
1. Der Verein wird nach der Registrierung durch das Amtsgericht seine geänderte Satzung in den Schaukästen der Gemeinde Rambin veröffentlichen.
2. Die Satzung wurde am 23.01.1995 errichtet.
3. Die erste Änderung der Satzung wurde am 22.01.1996 beschlossen.
4. Die Neufassung der Satzung wurde am 26.11.2018 beschlossen und am 30.01.2019 beim Amtsgericht Stralsund registriert.